AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsklauseln für Mandantenverträge

Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Steuerberater ist im Rahmen der gesetzlichen Maßgaben zur Verschwiegenheit bezüglich des Mandats verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Tatsachen, die ihm hinsichtlich der Verhältnisse des Mandanten in Ausübung des Mandats oder bei dieser Gelegenheit anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Diese Verpflichtung besteht auch über das Mandatsende hinaus fort.
  2. Die Mitarbeiter der Kanzlei unterliegen ebenfalls einer entsprechenden zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheitspflicht.
  3. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit
    1. die schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten vorliegt,
    2. zur Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters eine Offenlegung erforderlich ist,
    3. die Offenlegung zur Abwicklung eines Schadensfalls gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich ist.
  4. Die Anwendung der gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte gemäß § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben hiervon unberührt.
  5. Ergebnisse des Mandats (z. B. Gutachten, Berichte oder sonstige schriftliche Äußerungen) dürfen nur mit Einwilligung des Mandanten Dritten ausgehändigt werden.


Datenverarbeitung

  1. Zur Mandatserfüllung und –abwicklung werden die erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Mandantendaten in automatisierten Verfahren verarbeitet und genutzt.
  2. Die Mitarbeiter der Kanzlei unterliegen diesbezüglich dem zeitlich unbegrenzten Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG.
  3. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten jederzeit auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (mehr zu Ihren Rechten in unserer Datenschutzerklärung).


Mitwirkung Dritter zur Mandatserfüllung

  1. Zur Ausführung des Mandates dürfen im erforderlichen Umfang Mitarbeiter der Kanzlei bzw. fachkundige Dritte (z. B. freie Mitarbeiter der Kanzlei) hinzugezogen werden.
  2. Zur Ausführung der erforderlichen Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des Mandats ist der Steuerberater berechtigt, datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen.
  3. Zur Aufrechterhaltung der internen Datenverarbeitung ist der Steuerberater berechtigt, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, die geeignet sind, einen unberechtigten Zugriff auf Mandantendaten und personenbezogene Daten zu verhindern, zur Installation, Wartung und Reparatur in der Kanzlei – auch externe – Servicetechniker hinzuzuziehen.
  4. Werden fachkundige Dritte (z. B. freie Mitarbeiter der Kanzlei), datenverarbeitende Unternehmen oder Servicetechniker hinzugezogen, wird sichergestellt, dass diese auf die berufsständischen Verschwiegenheitspflichten und das Datengeheimnis des BDSG verpflichtet bzw. unterworfen sind.


Herausgabe von Handakten

  1. Nach Beendigung des Auftrags hat der Steuerberater die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und dieser der Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
  3. Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrags hat der Steuerberater dem Mandanten die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder diese zurückbehalten.
  4. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweiger,n bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  5. Mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten des Mandanten werden nach Beendigung des Mandatsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Aufbewahrungsfristen gesperrt und nach Ablauf der Fristen gelöscht.